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Satzung der Muettersproch-Gsellschaft für d alemannisch Sproch e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Die Muettersproch-Gsellschaft für d alemannisch Sproch e.V. hat ihren Sitz in Freiburg im Breisgau. Sie ist unter der Nr. VR 297 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Die Muettersproch-Gsellschaft für d alemannisch Sproch e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (im Sinne der Abgabenordnung (AO), Abschnitt "steuerbegünstigte Zwecke" § 52, Punkt 22) und zwar insbesondere durch die Pflege der alemannischen Mundart.
  2. Zu diesem Zweck ist sie vor allem bestrebt, den Gebrauch der alemannischen Sprache überall zu fördern, insbesondere
    a) für die Erhaltung und Verbreitung der alemannischen Sprache in Wort und Schrift Sorge zu tragen,
    b)dem Vereinszweck entsprechende Veranstaltungen durchzuführen.

§ 3 Verwendung von Gewinnen, Begrenzung von Vergütungen

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Ein Vorstandsamt mit seinen originären Aufgaben wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  3. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Abs. 2 beschließen, dass Vorstandsmitgliedern mit umfangreichen Sonder- oder Zusatzaufgaben für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird. Solche Vergütungen sind im jährlichen Rechnungsbericht auszuweisen.

§ 4 Vereinsmitgliedschaft

  1. Mitglieder können Einzelpersonen, Körperschaften oder Vereinigungen werden, welche mit den Bestrebungen des Vereins einverstanden sind.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung und deren Annahme durch den erweiterten Vorstand erworben.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Ableben, schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Den Ausschluss kann der erweiterte Vorstand erklären, wenn ein Mitglied den Vereinszwecken in gröblicher Weise zuwiderhandelt. Gegen die Ausschlusserklärung ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
  4. Das Ausscheiden aus dem Verein begründet keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
  5. Wenn der Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung zwei Jahre nicht bezahlt worden ist, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Wer sich um den Verein und die von ihm verfolgten Zwecke besondere Verdienste erworben hat, kann auf Beschluss des erweiterten Vorstands zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 6 Mittel des Vereins

Die für die Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse aufgebracht.

§ 7 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der geschäftsführende Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand
Präambel:
Im Interesse der leichteren Lesbarkeit des Textes werden in den folgenden Paragraphen die Personenbezeichnungen in männlicher Form geschrieben. Damit ist jedoch auch stets die Möglichkeit weiblicher Amtsinhaberinnen gemeint.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen und geleitet wird.
  2. Der geschäftsführende Vorstand – im Verhinderungsfall auch einer oder zwei der geschäftsführenden Vorstände – ist berechtigt, jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10 % der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung durch persönliche schriftliche Einladung der Vereinsmitglieder, durch Eindruck im Vereinsheft oder durch Beilage der Einladung mit Tagesordnung im
    Vereinsheft einberufen. Alternativ können die Mitglieder auch per mail eingeladen werden, soweit der Muettersproch-Gsellschaft eine Mailadresse der Mitglieder bekannt ist. Die Einladungen müssen mindestens 14 Tage vor dem Termin bei den Mitgliedern eingegangen sein.
  4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängigvon der Zahl der Erschienenen beschlussfähig; sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Bestimmungen der §§ 16, 17 und 18 bleiben unberührt.
  5. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung beschließen, wenn vier Fünftel der anwesenden Mitglieder der Behandlung zustimmen.

§ 10 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt
  1. die Mitglieder des erweiterten Vorstands zu wählen, sowie zwei Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter zu bestimmen,
  2. den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegenzunehmen und die Entlastung des erweiterten Vorstands und des Schatzmeisters zu beschließen,
  3. den Mitgliedsbeitrag und den Beitragsanteil der Gruppen festzulegen,
  4. die vom erweiterten Vorstand zur Entscheidung vorgelegten Vereinsangelegenheiten zu beschließen.

§ 11 Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die sich gegenseitig vertreten können. Sie vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und sind einzelvertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die jeweiligen Aufgabenfelder festgelegt sind.

§ 12 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus
  1. dem geschäftsführenden Vorstand
  2. dem Schatzmeister
  3. dem Schriftführer
  4. bis zu sechs weiteren Mitgliedern als Beisitzer
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf jeweils drei Jahre gewählt. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Beratung und Beschlussfassung über alle
wichtigen Vereinsangelegenheiten, soweit keine Zuständigkeit der Mitgliederversammlung besteht.

§ 13 Der Schatzmeister

§ 14 Der Schriftführer

  1. Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten, soweit diese nicht in den Geschäftsbereich anderer Vorstandsmitglieder fallen. Er ist dabei an die allgemeinen und besonderen Weisungen des geschäftsführenden Vorstandes gebunden.
  2. Über die Versammlungen des Vereins und die Sitzungen des erweiterten Vorstands und der Gruppenleitertagung hat der Schriftführer Niederschriften anzufertigen, die von ihm und einem Mitglied des geschäftsführenden
    Vorstands zu unterschreiben sind. Die Niederschriften können auf einem Datenträger gespeichert werden. Sie sind zusätzlich auf einem zweiten externen Datenträger zu sichern.

§ 15 Regionalgruppen

  1. Mit Zustimmung des erweiterten Vorstands können Regionalgruppen mit flächenmässig definiertem Bereich gegründet werden. Sie betreuen die Mitglieder der Muettersproch-Gsellschaft vor Ort. Die Regionalgruppen
    verwalten ihre Angelegenheiten auf der Grundlage dieser Satzung selbständig und eigenverantwortlich. Hierzu geben sie sich eine Geschäftsordnung. Insbesondere wählen sie nach demokratischen Grundsätzen einen Gruppenleiter, einen stellvertretenden Gruppenleiter und einen Kassierer. Die Regularien entsprechen § 10. Diese Gruppenleitung vertritt die Interessen der Gruppe sowohl gegenüber dem Verein als auch im Rahmen von Gruppenangelegenheiten gegenüber Dritten. Es steht der Gruppe frei, die Gruppenleitung durch weitere Personen als Beisitzer zu ergänzen.
  2. Den Regionalgruppen ist es gestattet, eigenverantwortlich Vermögen zu bilden und es zu verwalten. Das beinhaltet auch die Entgegennahme von Spenden, Sponsorengeldern und eventuelle Überschüsse aus Veranstaltungen.
  3. Bis 28.02. eines jeden Jahres sind eine Rechnungslegung und ein Tätigkeitsbericht der Gruppe an den Verein zu senden.
  4. Die Leiter der Gruppen haben die Aufgabe, die Mitglieder der jeweiligen Gruppe zu betreuen, sowie Veranstaltungen und Aktionen durchzuführen, die dem Zweck der Muettersproch-Gsellschaft gem. § 2 der Hauptsatzung entsprechen. Weiter haben sie die Interessen der Gruppen zu vertreten und den erweiterten Vorstand bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben zu unterstützen. Diese Aufgaben sind für alle Regionalgruppen verbindlich.
  5. Die Satzung des der Muettersproch-Gsellschaft e.V. ist für die Regionalgruppen verbindlich.
  6. Die Regionalgruppen erhalten pro Mitglied einen von der Mitgliederversammlung des Vereins festzulegenden Beitragsanteil.
  7. Der erweiterte Vorstand lädt die Leiter der Regionalgruppen mindestens einmal jährlich zu einer Gruppenleiterversammlung ein. An dieser können auch weitere, von den Gruppenleitern zu bestimmende Mitglieder teilnehmen.

§ 16 Auflösung der Regionalgruppen

  1. Die Regionalgruppe kann durch Beschluss einer Gruppenmitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
  2. Wird diese Zahl nicht erreicht, wird zu einer weiteren Gruppenmitgliederversammlung eingeladen, die mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entscheidet.
  3. Der erweiterte Vorstand kann die Auflösung der Gruppe beschliessen, wenn keine Gruppenleitung mehr besteht.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Regionalgruppe geht deren Vermögen auf die Muettersproch-Gsellschaft für d alemannisch Sproch e.V. über.

§ 17 Satzungsänderung

  1. Die Satzung kann mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder bei Anwesenheit von mindestens 30 Mitgliedern geändert werden.
  2. Wird diese Zahl nicht erreicht, wird zu einer weiteren Mitgliederversammlung eingeladen, die mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln unabhängig von der Zahl der Anwesenden entscheidet.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder bei Anwesenheit von mindestens 30 Mitgliedern zustimmen.
  2. Wird diese Zahl nicht erreicht, wird zu einer weiteren Mitgliederversammlung eingeladen, die mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln unabhängig von der Zahl der Anwesenden entscheidet.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Alemannische Institut, Freiburg i.Br., das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen in Freiburg i.Br. am 31.März 1979.
Geändert in Offenburg am 12.Mai 1984.
Geändert in Buchenbach am 18.Juni 1994.
Geändert in Ettenheim am 27.Mai 2000.
Geändert in Weil am Rhein am 26.Mai 2001.
Geändert in Endingen am 17. April 2010
Geändert in Ringsheim am 16. April 2016.
Geändert in Freiburg i.Br. am 05. Sept. 2020

Geschäftsführende Vorstände

Uschi Isele
Jürgen Hack
Heidi Zöllner
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